zur Information
Beschluss
des Rates
Genehmigung
des Verhandlungsbeginns für ein Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über
einen institutionellen Rahmen zur Verwaltung der bilateralen Beziehungen
Der Rat der
Europäischen Union
Gestützt auf
den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere
gestützt auf dessen Artikel 217 und 218 Absatz 3 und 4,
Gestützt auf
die Empfehlungen der Europäischen Kommission,
In Erwägung
nachstehender Gründe:
1. Die
Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz haben sich hin zu einem hohen
Integrationsgrad entwickelt. Der Schweiz wurde bereits Zugang zu vielen
Sektoren mit Bezug zum Binnenmarkt gewährt und die Verhandlungen laufen weiter,
oder sehen vor, dass die Schweizer Beteiligung am Binnenmarkt sich ausweiten
wird.
2. Die fortdauernde Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt und die
mögliche Weiterentwicklung bedingen, dass die massgeblichen Regeln in der
Beziehung zur Schweiz im Abdeckungsbereich der abgeschlossenen Verträge
dieselben sind wie die geltenden Regeln im Binnenmarkt. Deren Interpretation
und Anwendung dürfen sich nicht unterscheiden.
3. Aus diesen Gründen sollte ein institutioneller Rahmen etabliert werden um
die Homogenität innerhalb des Binnenmarktes und ausgeweitet auf die Schweiz
sicherzustellen. Der Abschluss laufender Verhandlungen und die Betrachtung der
Schweizer Bitte nach mehr Anschluss zu weiteren Sektoren im Binnenmarkt sollte
unter dem Gesichtspunkt eines solchen Rahmenabkommens betrachtet werden.
4. Dieser Rahmen sollte Anwendung finden auf beides, bereits existierende
und zukünftige Abkommen mit der Schweiz mit Bezug zum Binnenmarkt, und sollten
gegründet sein auf bestimmten Grundsätzen.
5. Der Rechtscharakter eines solchen institutionellen Rahmens sollte erst am
Ende der Verhandlungen bestimmt werden, auf der Basis einer Analyse des genauen
Umfangs der Bestimmungen des Abkommens.
6. Elemente für die Diskussion der institutionellen Fragen EU-Schweiz wurden
bereits in exploratorischen Gesprächen identifiziert, und eine aus drei
Arbeitsthesen wurde anschliessend als Verhandlungsbasis bestimmt.
7. Um Homogenität zu garantieren und gleiche Ausgangsvoraussetzung für die
betroffenen Akteure im Binnenmarkt herzustellen, sollten in Zukunft die
Bestimmungen in den Abkommen mit der Schweiz und die Gesetze der EU mit Bezug
zu den Abkommen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes
angewandt werden. Dies sollte die gesamte Rechtsprechung beinhalten, unabhängig
ob vor oder nach Vertragsabschluss des betroffenen Abkommens.
8. Darüber hinaus verlangt die Homogenität, dass zukünftiges EU-Recht im
Abdeckungsbereich der Abkommen in die Abkommen eingearbeitet wird sobald es
verabschiedet ist oder sich weiterentwickelt oder ändert; ein
Entscheidungsmechanismus, welcher ein maximales Zeitlimit bis zur
Implementierung beinhaltet, sollte zu diesem Zweck vorgesehen sein.
9. Der institutionelle Rahmen sollte zudem einen unabhängigen Mechanismus
zur Überwachung und gerichtlichen Kontrolle beinhalten.
10. Die Europäische Kommission sollte die Schweizer Anwendung der Abkommen
beaufsichtigen; wo nötig sollte die Kommission zur Ausführung seiner
Aufsichtsrolle im einzelnen Ermittlungs- und Handlungsbefugnisse erhalten.
11. Der Gerichtshof sollte auf Antrag einer der Parteien Streitigkeiten
zwischen den Parteien in Bezug auf die Anwendung der Abkommen schlichten. Die
Schweizer Gerichte sollten auch die Möglichkeit erhalten, dem Gerichtshof ein
Vorabentscheidungsersuchen zu unterbreiten, falls sich ihnen eine
Interpretationsfrage stellt mit Bezug zu einem Abkommen. Geeignete Mechanismen
müssen eingerichtet werden, um die bindende Natur der Entscheidungen des
Gerichtshofes zu wahren.
12. Der institutionelle Rahmen für die bilateralen Beziehungen EU-Schweiz
sollten ein koordiniertes und kohärentes Management der Verträge fördern.
13. Unbeschadet des EU-Rechts sollte nichts Vorhergenanntes als Ermächtigung
der Kommission dienen ein Abkommen, gewährt durch irgendeine EU-Institution, zu
verhandeln, welches weitere Überwachungskompetenzen, Aufsichtsmöglichkeiten
oder gerichtliche Kontrolle einrichtet, abgesehen von jeglichen Bestimmungen
unter der Kompetenz der Mitgliedstaaten und in den Abkommen mit der Schweiz
enthaltenen.
Sind folgende Beschlüsse verabschiedet worden:
Artikel 1
Die Kommission wird autorisiert im Namen der EU ein internationales Abkommen
über einen institutionellen Rahmen zur Verwaltung der bilateralen Beziehungen
mit der Schweiz zu verhandeln.
Artikel 2
Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 3
Die Verhandlungen sollen in Konsultation mit der EFTA Ratsgruppe geführt
werden, welche als Sonderausschuss gemäss Art. 218 Abs. 4 AEUV handelt.
Der Unterhändler soll den Sonderausschuss regelmässig über den
Verhandlungsstand informieren, was die Übermittlung von verhandlungsrelevanten
Entwürfen beinhaltet, soweit erforderlich
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel
Für den Rat
Der Präsident
ANHANG
Beschlüsse für die Verhandlungen eines Abkommen zwischen
der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über einen
institutionellen Rahmen zur Verwaltung der bilateralen Beziehungen
1. Allgemeine Prinzipien zur Steuerung des institutionellen Rahmens
Das gemeinsame Ziel der Parteien sollte die Sicherstellung von Homogenität
und Rechtssicherheit im Binnenmarkt sein. Im Hinblick auf das genannte Ziel
sollte das institutionelle Rahmenabkommen bestimmte Grundsätze berücksichtigen.
Das institutionelle Rahmenabkommen sollte Verbindlichkeit
bieten bei der einheitlichen Interpretation und
Anwendung des EU acquis, vor allem im Binnenmarkt, inklusive wo nötig
(Aus
welcher Sicht?) Wettbewerbsregeln. Dies verlangt, dass das Abkommen mit der
Schweiz und das vertragsrelevante EU-Recht konform mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofes interpretiert und angewendet werden, unabhängig ob vor oder nach
Vertragsabschluss des betroffenen Abkommens.
Das Abkommen sollte zudem einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung und
gerichtlichen Kontrolle beinhalten.
Den Überwachungsmechanismus betreffend sollte die Kommission die Schweizer
Anwendung des Vertrages beaufsichtigen; der Kommission sollten wo nötig und
abhängig vom Bereich zudem ausdrückliche Befugnisse garantiert werden, wie
beispielsweise Ermittlungskompetenzen und Entscheidungsbefugnisse.
Damit
werden die fremden Richter geschaffen. Diese Machbefugnis soll den bereits
bestehenden Vollmachten im Bereich des Binnenmarktes entsprechen. In Bezug auf
die gerichtliche Kontrolle soll jede Partei die Möglichkeit haben im Falle
eines Konfliktes über die korrekte Anwendung eines Vertrages den Gerichtshof
anzurufen, ohne das vorgängige Einverständnis der Gegenpartei.
Schweizer Gerichte sollen die Möglichkeit erhalten dem Gerichtshof ein
Vorabentscheidungsverfahren zu unterbreiten, falls eine Frage die
Interpretation einer Bestimmung eines Abkommens betrifft.
Das institutionelle Rahmenabkommen soll ermöglichen, dass die Entscheidungen
des Gerichtshofes juristisch bindend für beide Parteien sind. Das Abkommen soll
bestimmen, welchen Prozeduren die Schweiz folgen muss, falls die Schweiz den
Entscheidungen nicht folgt. Es soll dazu führen, falls keine Lösung gefunden wird,
dass das Abkommen oder die betroffenen Abkommen beendet werden
Des Weiteren soll das institutionelle Rahmenabkommen eine Verpflichtung der
Parteien vorsehen, welche eine dynamische
(damit gemeint ist eben die
automatische) Anpassung der Abkommen mit der Schweiz an das sich
weiterentwickelnde EU-Recht garantiert.
Dies soll über einen geeigneten Entscheidungsmechanismus geschehen. Dieser
Mechanismus soll ein maximales Zeitlimit zur Adaption des EU-Rechts in die
Schweizer Rechtsordnung beinhalten.
Die institutionelle Struktur, welche durch diese Abkommen eingeführt wird,
soll für beides gelten, für bereits existierende und zukünftige Abkommen mit
Bezug zum Binnenmarkt.
Das Abkommen
soll klar darlegen, dass unbeschadet der EU Gesetze, die Bestimmungen dieses
Abkommens keine zusätzlichen Überwachungsbefugnisse, Steuerungskompetenz oder
gerichtliche Kontrollbefugnisse übertragen, abgesehen von jeglichen
Bestimmungen unter der Kompetenz der Mitgliedstaaten und in den Abkommen mit
der Schweiz enthaltenen.
2. Umfang
des Abkommens über eine institutionelle Struktur
2.1 Bereits
existierende Abkommen mit der Schweiz mit Binnenmarktbezug
Die bereits
existierenden Abkommen mit der Schweiz würden unter die institutionelle
Struktur, welche durch das neue horizontale Abkommen eingerichtet werden,
fallen und sollten im Abkommen klar benannt werden. Im Besonderen sollen die
folgenden bereits existierenden Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt während den
Verhandlungen als Geltungsbereich unter dem institutionellen Rahmenabkommen
einbezogen werden:
- Freihandelsabkommen
- Personenfreizügigkeitsabkommen
- Luftverkehrsabkommen
- Landverkehrsabkommen
- Landwirtschaftsabkommen
- Abkommen über die technischen
Handelshemmnisse
- Abkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen
- Abkommen über Zollerleichterung
und Zollsicherheit 1990 und 2009
- Statistikabkommen
·
Abkommen zur Festlegung der Voraussetzungen und
Bedingungen für die Teilnahme an EU-Programmen können ebenfalls berücksichtigt
werden, soweit erforderlich.
2.2 Zukünftige binnenmarktrelevante Abkommen mit der Schweiz
·
Das institutionelle Rahmenabkommen sollte
Vorkehrungen enthalten, welche es erlauben, es gegebenenfalls auch auf
zukünftige Abkommen, welche möglicherweise mit der Schweiz abgeschlossen werden
anzuwenden, so bereits laufende und autorisierte Verhandlungen (z.B. Strom,
Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und landwirtschaftlichen
Verarbeitungsprodukten, Esswahren, Gesundheit, Konsumentenschutz, tierische und
pflanzliche Gesundheit, Tierschutz, Sicherheit im Ernährungssektor,
Zinsbesteuerung, Dienstleistung) oder geplante Verhandlungen (z.B. Kooperation
im audio-visuellen Bereich, REACH). Verhandlungen über Abkommen für einen
weiteren Zugang der Schweiz zum Binnenmarkt sollten nicht abgeschlossen werden
vor einem Ergebnis beim institutionellen Rahmenabkommen. Andere
‘horizontale’ Fragen welche Gegenstand des Abkommen über institutionelle Strukturen sein könnten.
Das Abkommen sollte zudem abdecken,
- falls
angemessen, Schweizer Beteiligung am “decision-shaping”, nach dem Vorbild
des EWR Modells.
- Finanzielle
Langzeitmechanismen. Die EU Kohäsionspolitik ist ein zentrales Pendant zur
Teilnahme am Binnenmarkt. Das Abkommen sollte daher einen langfristigen,
finanziellen Mechanismus für den Schweizer Beitrag an den wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalt innerhalb der EU einrichten.
- Übergeordneten
gemischten Ausschuss. Eine institutionelle Struktur für die bilateralen
Beziehungen EU-Schweiz sollten ebenfalls die Errichtung eines
übergeordneten gemischten Ausschusses beinhalten, welche sich mit
umfassenden und übergreifenden technischen Problemen befassen, die die
Schweizer Beteiligung am Binnenmarkt betreffen, die korrekte Anwendung der
institutionellen Strukturen überwachen und ganz generell an einer besseren
Koordination der laufenden Kooperation mitarbeiten. Die EU wird in diesem
gemischten Ausschuss durch die Kommission und wo nötig durch die
Mitgliedstaaten vertreten. Die bereits durch die sektoriellen Abkommen
zwischen der EU und der Schweiz etablierten gemischten Ausschüsse sollten
dennoch für das Management der spezifischen Abkommen verantwortlich
bleiben
und ihre
Entscheidungskompetenzen in den Belangen des betroffenen Abkommens
behalten. Derzeitige Kompetenzen des Rates und der Mitgliedstaaten sollen
soweit erforderlich nicht betroffen sein durch die Etablierung dieses
übergeordneten gemischten Ausschusses.
- Stärkung
der interparlamentarischen Kooperation zwischen dem Europäischen Parlament
und der Schweizer Bundesversammlung.
- Klausel
über WTO Verpflichtungen. Das neue Rahmenabkommen sollte eine Klausel
beinhalten, welche klar macht, dass das Abkommen die WTO Verpflichtungen
der zwei Parteien sowie ihre Möglichkeit zur Anrufung der WTO
Streitbeilegung nicht beeinträchtigt.
- Andere
Themen von gemeinsamem Interesse.