Sonntag, 7. September 2014

Verhandlungs-Mandat des Rates der Europäischen Union ("Fremde Richter"), inkl. Anhang

zur Information

Übersetzung aus dem Englischen von Dr. Ulrich Schlüer am 08.07.2014
Englische-Fassung; Link: http://www.sonntagszeitung.ch/pdf/EU-Mandat.PDF

Beschluss des Rates

Genehmigung des Verhandlungsbeginns für ein Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über einen institutionellen Rahmen zur Verwaltung der bilateralen Beziehungen

Der Rat der Europäischen Union
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere gestützt auf dessen Artikel 217 und 218 Absatz 3 und 4,
Gestützt auf die Empfehlungen der Europäischen Kommission,
In Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz haben sich hin zu einem hohen Integrationsgrad entwickelt. Der Schweiz wurde bereits Zugang zu vielen Sektoren mit Bezug zum Binnenmarkt gewährt und die Verhandlungen laufen weiter, oder sehen vor, dass die Schweizer Beteiligung am Binnenmarkt sich ausweiten wird.
2. Die fortdauernde Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt und die mögliche Weiterentwicklung bedingen, dass die massgeblichen Regeln in der Beziehung zur Schweiz im Abdeckungsbereich der abgeschlossenen Verträge dieselben sind wie die geltenden Regeln im Binnenmarkt. Deren Interpretation und Anwendung dürfen sich nicht unterscheiden.
3. Aus diesen Gründen sollte ein institutioneller Rahmen etabliert werden um die Homogenität innerhalb des Binnenmarktes und ausgeweitet auf die Schweiz sicherzustellen. Der Abschluss laufender Verhandlungen und die Betrachtung der Schweizer Bitte nach mehr Anschluss zu weiteren Sektoren im Binnenmarkt sollte unter dem Gesichtspunkt eines solchen Rahmenabkommens betrachtet werden.
4. Dieser Rahmen sollte Anwendung finden auf beides, bereits existierende und zukünftige Abkommen mit der Schweiz mit Bezug zum Binnenmarkt, und sollten gegründet sein auf bestimmten Grundsätzen.
5. Der Rechtscharakter eines solchen institutionellen Rahmens sollte erst am Ende der Verhandlungen bestimmt werden, auf der Basis einer Analyse des genauen Umfangs der Bestimmungen des Abkommens.
6. Elemente für die Diskussion der institutionellen Fragen EU-Schweiz wurden bereits in exploratorischen Gesprächen identifiziert, und eine aus drei Arbeitsthesen wurde anschliessend als Verhandlungsbasis bestimmt.
7. Um Homogenität zu garantieren und gleiche Ausgangsvoraussetzung für die betroffenen Akteure im Binnenmarkt herzustellen, sollten in Zukunft die Bestimmungen in den Abkommen mit der Schweiz und die Gesetze der EU mit Bezug zu den Abkommen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes angewandt werden. Dies sollte die gesamte Rechtsprechung beinhalten, unabhängig ob vor oder nach Vertragsabschluss des betroffenen Abkommens.
8. Darüber hinaus verlangt die Homogenität, dass zukünftiges EU-Recht im Abdeckungsbereich der Abkommen in die Abkommen eingearbeitet wird sobald es verabschiedet ist oder sich weiterentwickelt oder ändert; ein Entscheidungsmechanismus, welcher ein maximales Zeitlimit bis zur Implementierung beinhaltet, sollte zu diesem Zweck vorgesehen sein.
9. Der institutionelle Rahmen sollte zudem einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung und gerichtlichen Kontrolle beinhalten.
10. Die Europäische Kommission sollte die Schweizer Anwendung der Abkommen beaufsichtigen; wo nötig sollte die Kommission zur Ausführung seiner Aufsichtsrolle im einzelnen Ermittlungs- und Handlungsbefugnisse erhalten.
11. Der Gerichtshof sollte auf Antrag einer der Parteien Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Anwendung der Abkommen schlichten. Die Schweizer Gerichte sollten auch die Möglichkeit erhalten, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zu unterbreiten, falls sich ihnen eine Interpretationsfrage stellt mit Bezug zu einem Abkommen. Geeignete Mechanismen müssen eingerichtet werden, um die bindende Natur der Entscheidungen des Gerichtshofes zu wahren.
12. Der institutionelle Rahmen für die bilateralen Beziehungen EU-Schweiz sollten ein koordiniertes und kohärentes Management der Verträge fördern.
13. Unbeschadet des EU-Rechts sollte nichts Vorhergenanntes als Ermächtigung der Kommission dienen ein Abkommen, gewährt durch irgendeine EU-Institution, zu verhandeln, welches weitere Überwachungskompetenzen, Aufsichtsmöglichkeiten oder gerichtliche Kontrolle einrichtet, abgesehen von jeglichen Bestimmungen unter der Kompetenz der Mitgliedstaaten und in den Abkommen mit der Schweiz enthaltenen.
Sind folgende Beschlüsse verabschiedet worden:
Artikel 1
Die Kommission wird autorisiert im Namen der EU ein internationales Abkommen über einen institutionellen Rahmen zur Verwaltung der bilateralen Beziehungen mit der Schweiz zu verhandeln.
Artikel 2
Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 3
Die Verhandlungen sollen in Konsultation mit der EFTA Ratsgruppe geführt werden, welche als Sonderausschuss gemäss Art. 218 Abs. 4 AEUV handelt.
Der Unterhändler soll den Sonderausschuss regelmässig über den Verhandlungsstand informieren, was die Übermittlung von verhandlungsrelevanten Entwürfen beinhaltet, soweit erforderlich
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel
Für den Rat
Der Präsident


ANHANG

Beschlüsse für die Verhandlungen eines Abkommen zwischen
der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über einen institutionellen Rahmen zur Verwaltung der bilateralen Beziehungen
1. Allgemeine Prinzipien zur Steuerung des institutionellen Rahmens
Das gemeinsame Ziel der Parteien sollte die Sicherstellung von Homogenität und Rechtssicherheit im Binnenmarkt sein. Im Hinblick auf das genannte Ziel sollte das institutionelle Rahmenabkommen bestimmte Grundsätze berücksichtigen.
Das institutionelle Rahmenabkommen sollte Verbindlichkeit bieten bei der einheitlichen Interpretation und Anwendung des EU acquis, vor allem im Binnenmarkt, inklusive wo nötig (Aus welcher Sicht?) Wettbewerbsregeln. Dies verlangt, dass das Abkommen mit der Schweiz und das vertragsrelevante EU-Recht konform mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes interpretiert und angewendet werden, unabhängig ob vor oder nach Vertragsabschluss des betroffenen Abkommens.
Das Abkommen sollte zudem einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung und gerichtlichen Kontrolle beinhalten.
Den Überwachungsmechanismus betreffend sollte die Kommission die Schweizer Anwendung des Vertrages beaufsichtigen; der Kommission sollten wo nötig und abhängig vom Bereich zudem ausdrückliche Befugnisse garantiert werden, wie beispielsweise Ermittlungskompetenzen und Entscheidungsbefugnisse. Damit werden die fremden Richter geschaffen. Diese Machbefugnis soll den bereits bestehenden Vollmachten im Bereich des Binnenmarktes entsprechen. In Bezug auf die gerichtliche Kontrolle soll jede Partei die Möglichkeit haben im Falle eines Konfliktes über die korrekte Anwendung eines Vertrages den Gerichtshof anzurufen, ohne das vorgängige Einverständnis der Gegenpartei.
Schweizer Gerichte sollen die Möglichkeit erhalten dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren zu unterbreiten, falls eine Frage die Interpretation einer Bestimmung eines Abkommens betrifft.
Das institutionelle Rahmenabkommen soll ermöglichen, dass die Entscheidungen des Gerichtshofes juristisch bindend für beide Parteien sind. Das Abkommen soll bestimmen, welchen Prozeduren die Schweiz folgen muss, falls die Schweiz den Entscheidungen nicht folgt. Es soll dazu führen, falls keine Lösung gefunden wird, dass das Abkommen oder die betroffenen Abkommen beendet werden
Des Weiteren soll das institutionelle Rahmenabkommen eine Verpflichtung der Parteien vorsehen, welche eine dynamische (damit gemeint ist eben die automatische) Anpassung der Abkommen mit der Schweiz an das sich weiterentwickelnde EU-Recht garantiert.
Dies soll über einen geeigneten Entscheidungsmechanismus geschehen. Dieser Mechanismus soll ein maximales Zeitlimit zur Adaption des EU-Rechts in die Schweizer Rechtsordnung beinhalten.
Die institutionelle Struktur, welche durch diese Abkommen eingeführt wird, soll für beides gelten, für bereits existierende und zukünftige Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt.
Das Abkommen soll klar darlegen, dass unbeschadet der EU Gesetze, die Bestimmungen dieses Abkommens keine zusätzlichen Überwachungsbefugnisse, Steuerungskompetenz oder gerichtliche Kontrollbefugnisse übertragen, abgesehen von jeglichen Bestimmungen unter der Kompetenz der Mitgliedstaaten und in den Abkommen mit der Schweiz enthaltenen.


2. Umfang des Abkommens über eine institutionelle Struktur
2.1 Bereits existierende Abkommen mit der Schweiz mit Binnenmarktbezug
Die bereits existierenden Abkommen mit der Schweiz würden unter die institutionelle Struktur, welche durch das neue horizontale Abkommen eingerichtet werden, fallen und sollten im Abkommen klar benannt werden. Im Besonderen sollen die folgenden bereits existierenden Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt während den Verhandlungen als Geltungsbereich unter dem institutionellen Rahmenabkommen einbezogen werden:
  • Freihandelsabkommen
  • Personenfreizügigkeitsabkommen
  • Luftverkehrsabkommen
  • Landverkehrsabkommen
  • Landwirtschaftsabkommen
  • Abkommen über die technischen Handelshemmnisse
  • Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
  • Abkommen über Zollerleichterung und Zollsicherheit 1990 und 2009
  • Statistikabkommen
·         Abkommen zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme an EU-Programmen können ebenfalls berücksichtigt werden, soweit erforderlich.

2.2 Zukünftige binnenmarktrelevante Abkommen mit der Schweiz
·         Das institutionelle Rahmenabkommen sollte Vorkehrungen enthalten, welche es erlauben, es gegebenenfalls auch auf zukünftige Abkommen, welche möglicherweise mit der Schweiz abgeschlossen werden anzuwenden, so bereits laufende und autorisierte Verhandlungen (z.B. Strom, Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten, Esswahren, Gesundheit, Konsumentenschutz, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz, Sicherheit im Ernährungssektor, Zinsbesteuerung, Dienstleistung) oder geplante Verhandlungen (z.B. Kooperation im audio-visuellen Bereich, REACH). Verhandlungen über Abkommen für einen weiteren Zugang der Schweiz zum Binnenmarkt sollten nicht abgeschlossen werden vor einem Ergebnis beim institutionellen Rahmenabkommen. Andere ‘horizontale’ Fragen welche Gegenstand des Abkommen über institutionelle Strukturen sein könnten.

Das Abkommen sollte zudem abdecken,
  • falls angemessen, Schweizer Beteiligung am “decision-shaping”, nach dem Vorbild des EWR Modells.
  • Finanzielle Langzeitmechanismen. Die EU Kohäsionspolitik ist ein zentrales Pendant zur Teilnahme am Binnenmarkt. Das Abkommen sollte daher einen langfristigen, finanziellen Mechanismus für den Schweizer Beitrag an den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt innerhalb der EU einrichten.
  • Übergeordneten gemischten Ausschuss. Eine institutionelle Struktur für die bilateralen Beziehungen EU-Schweiz sollten ebenfalls die Errichtung eines übergeordneten gemischten Ausschusses beinhalten, welche sich mit umfassenden und übergreifenden technischen Problemen befassen, die die Schweizer Beteiligung am Binnenmarkt betreffen, die korrekte Anwendung der institutionellen Strukturen überwachen und ganz generell an einer besseren Koordination der laufenden Kooperation mitarbeiten. Die EU wird in diesem gemischten Ausschuss durch die Kommission und wo nötig durch die Mitgliedstaaten vertreten. Die bereits durch die sektoriellen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz etablierten gemischten Ausschüsse sollten dennoch für das Management der spezifischen Abkommen verantwortlich bleiben )und ihre Entscheidungskompetenzen in den Belangen des betroffenen Abkommens behalten. Derzeitige Kompetenzen des Rates und der Mitgliedstaaten sollen soweit erforderlich nicht betroffen sein durch die Etablierung dieses übergeordneten gemischten Ausschusses.
  • Stärkung der interparlamentarischen Kooperation zwischen dem Europäischen Parlament und der Schweizer Bundesversammlung.
  • Klausel über WTO Verpflichtungen. Das neue Rahmenabkommen sollte eine Klausel beinhalten, welche klar macht, dass das Abkommen die WTO Verpflichtungen der zwei Parteien sowie ihre Möglichkeit zur Anrufung der WTO Streitbeilegung nicht beeinträchtigt.
  • Andere Themen von gemeinsamem Interesse.

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