„Hauptsache weg“ – „Berlin half angeblich
Dschihadisten bei der Ausreise“
“t-online.de“, vom 02.10.2014 | 13:55 Uhr; Quellen: rtr,
dpa; Link: http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_71242924/islamisten-deutschland-half-angeblich-dschihadisten-bei-ausreise.html
.
„Sicherheitsbehörden haben nach Angaben des bayerischen
Landeskriminalamtes (LKA) jahrelang die Ausreise gewaltbereiter Islamisten aus
Deutschland gebilligt oder unterstützt. Grundgedanke dabei sei der "Schutz
unserer Bevölkerung" gewesen, sagte der Leiter der Abteilung polizeilicher
Staatsschutz und Terrorismusbekämpfung des LKA, Ludwig Schierghofer, dem WDR-Magazin
"Monitor".
Deutschland kommt der Djihadisten (IS) wegen ins Schlingern
„F.A.Z.“, vom 02.10.2014; „Strengere Kontrollen“ „Nicht einfach nur knicken, lochen und abheften“,
von Eckart Lohse; Link: . http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/strengere-kontrollen-nicht-einfach-nur-knicken-lochen-und-abheften-13185003.html
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„Nach der UN-Resolution wächst der Druck auf die
Bundesregierung, etwas gegen die Reisen von Dschihadisten zu tun. Werden
künftig deren Personalausweise markiert?“; „{Dennoch} [Es] zeichnet sich ab,
was die Koalitionäre [CDU / CSU; SPD] vorhaben.
Zum einen geht es um die Möglichkeit, einem Verdächtigen
[bitte beachten: „Verdächtigen“ nicht Überführten!] die deutsche
Staatsangehörigkeit zu entziehen. Die Sache ist allerdings rechtlich schwierig.
Artikel 16 des Grundgesetzes beginnt mit dem Satz: „Die
deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ [Gemäß Art. 16 Abs. 1
S. 1 Grundgesetz (GG) ist die Ausbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich verboten. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf demnach nur auf
Grund eines Gesetzes entzogen werden und zudem gegen den Willen des Betroffenen
nur dann erfolgen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.]
Möglich ist jedoch ihr „Verlust“. Und zwar dann, wenn ein
Deutscher ohne Zustimmung des Verteidigungsministeriums „in die Streitkräfte
oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates“
eintritt. [Korrektur: „dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, gemäss § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz
(StAG); zu beachten: „Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist“]. Dann nimmt er in Kauf,
nicht länger Deutscher zu sein. Daran knüpfen die Diskussionen in der
Bundesregierung an, denn schließlich geht es ja um diejenigen, die in den
Truppen der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) kämpfen. Um einen „bewaffneten
Verband“, der einer Armee „vergleichbar“ ist, handelt es sich allemal. Doch
will natürlich niemand in Berlin, dass man den IS als Staat anerkennt. Hier müsste
das [Grund-]Gesetz geändert werden.
Die Verfassung stellt noch eine Hürde auf. Niemand darf
zum Staatenlosen werden“.
Zum anderen - „Im Ausweis könnten „Markierungen“
angebracht werden, die darauf hinwiesen, dass es sich um einen gefährlichen
Islamisten handele. Ihm könnte die Ausreise verwehrt werden. Kritiker erinnern
nicht nur an die dunklen historischen Erfahrungen [Juden-Stern] mit solchen
Verfahren“.
„F.A.Z.“, vom 02.10.2014; von Eckart Lohse; Link: . http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/strengere-kontrollen-nicht-einfach-nur-knicken-lochen-und-abheften-13185003.html
Fazit: Die Djihadisten (IS), die entweder als Deutsche
auf die Welt gekommen sind oder die das deutsche Bürgerrecht erhalten haben,
sind und bleiben Deutsche – siehe die obenstehenden Ausführungen. Es mutet
merkwürdig an und erinnert wiederum an die dunklen historischen Erfahrungen,
dass die deutsche Bundesregierung erwägt, deutschem Staatsbürger das
Bürgerrecht abzuerkennen.
‚Ausreisen lassen
und Einreise verbieten‘? oder ‚Ausreise verhindern‘
Pässe mit einem D(Djihadisten)-Stempel
versehen?
Gibt es keine
anderen Möglichkeiten?
Das Deutsche Strafgesetzbuch
(StGB) gibt den deutschen Gerichten das Recht, deutsche Staatsbürger auch für
Verbrechen zu belangen, die sie im Ausland vollzogen haben.
Haben sie als Djihadisten
(IS) gekämpft, so ist gegen sie Anklage zu erheben wegen Totschlag / Mord und /
oder weitere Delikte. Die Beweisführung wird nicht einfach sein. Das war aber
bei vielen Nazis nicht anders.
Zudem gibt es im deutschen StGB den Paragraphen 109h „Anwerben
für fremden Wehrdienst“
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen
Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen
Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen
Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Asylanten, Flüchtlinge, Niedergelassene Ausländer, die
als Djihadisten gekämpft haben, könnten aus Deutschland ausgewiesen werden,
bzw. es könnte ihnen die Wiedereinreise verweigert werden.
Deutschland, die
deutsche Bundesregierung, die deutschen Politiker auf allen Ebenen müssen sich
fragen, ob und wenn „Ja“, was sie falsch gemacht haben, dass junge deutsche
Männer in Heerscharen in den Krieg ziehen.
In der Schweiz
würde ein solcher Fall abgeurteilt nach Art. 94 Militärstrafrecht:
Art. 94 3. „Schwächung der Wehrkraft“. „Fremder
Militärdienst“
1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in
fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
2 Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit
besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet,
bleibt straflos.
3 Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt
oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Mit der
Freiheitsstrafe ist Geldstrafe zu verbinden.
4 In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt
werden.
Auch die Schweizer Justiz kann Schweizer für Straftaten
belangen, die sie im Ausland begangen haben.
Art. 6 StGB „Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung
verfolgte Auslandtaten“
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu
dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen
verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der
Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an
das Ausland ausgeliefert wird.
2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie
insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des
Begehungsortes.
3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen
Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK1, in der
Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen
hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde,
vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt
worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm
das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht
entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene
Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe
anzurechnen ist.
Art. 7 StGB „Andere Auslandtaten“
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
ohne dass die Voraussetzungen der Artikel [4, 5 oder] 6 erfüllt sind, ist
diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der
Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen
dieser Tat ausgeliefert wird; und
c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung
zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2 Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen
oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur
anwendbar, wenn:
a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen
wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen
hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie
insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht
des Begehungsortes.
4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen
Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK1, in der
Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen
hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde,
vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt
worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm
das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht
entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene
Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe
anzurechnen ist.
Verlust des Schweizer Bürgerrechts.
Im zweiten Weltkrieg konnte im Zuge des
Vollmachtenregimes (Bundesratsbeschlüsse von 1941 und 1943 - bis 1947 in Kraft)
das Schweizer Bürgerrecht wegen „unschweizerischem“ Verhaltens entzogen werden.
Aktuelle Regelung: Bundesgesetz über Erwerb und Verlust
des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG). vom 29. September 1952
(Stand am 1. Januar 2013)
II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss B.
Verlust durch behördlichen Beschluss
Art. 48
Das Bundesamt (zurzeit das Bundesamt für Migration, BFM) kann
mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer,
Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen
oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
V. Rechtsschutz
Art. 51
Beschwerde auf Bundesebene
1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der
Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen
Kantone und Gemeinden.
In der Schweiz schoss CVP-Parteipräsident und
Nationalrat Christoph Darbellay aus der Hüfte und wollte „IS-Kämpfer [Djihadisten]
ausbürgern“ „Darbellay will nun «knallhart durchgreifen», berichtet der Blick. Darbellay
sieht durch die IS-Kämpfer «die Schweiz bedroht»“; „20 Minuten“, vom 09.09.2014
| 21:57; Akt: 10.09.2014 | 11:28; Link:
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/CVP-will-Schweizer-IS-Kaempfer-ausbuergern-28483465
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Wie erkennt Herr Darbellay, wer ein „Djihadist“, ein „IS-Kämpfer“
ist / gewesen ist? Genügt schon die Feststellung, dass die Person in der Türkei
/ in Syrien / im Irak gewesen ist? Oder müssen Personen, die in diesen Ländern gewesen
sind nachweisen, dass sie keine Djihadisten sind, keine IS-Kämpfer waren? Das
ist rechtlich unzulässig, dass Menschen ihre Unschuld beweisen müssen.
02.10.2014:
Die CVP-Resolution, die Herr Darbellay
angekündigt hat, lässt auf sich warten.
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