Vor kurzem hat der Bundesrat beschlossen, am Gotthard sei eine zweite Strassenröhre zu bauen. Zur Begründung schiebt der Bundesrat eine dringend notwendige Sanierung vor.
Die Bundesverfassung (BV) untersagt seit der Annahme der
Alpen-Initiative durch das Volk und der Einfügung von Art. 84 Abs. 3 BV die
Erhöhung der Transitstrassenkapazität im Alpengebiet. Woran aber ist diese
Kapazität festzumachen? Gemäss der Einschätzung des Bundesrates ist die Anzahl
Fahrspuren relevantes Kriterium. Daher kommt der Bundesrat auf die Idee, eine
zweite doppelspurige Strassenröhre zu
bauen. In beiden Röhren (alte und neue) soll aber nur eine Spur für den Verkehr
offen sein. So gedenkt der Bundesrat dem Art. 84 zu genügen.
1. Grundlagen
Schweizerische Bundesverfassung
Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr
1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des
Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein
Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht
schädlich ist.
2 Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt
auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen
sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz
näher bestimmt werden.
3 Die Transitstrassen-Kapazität
im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung
ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr
entlasten.
Aber, das Landverkehrsabkommen (LVA) zwischen der Schweiz und der EU basiert
auf dem Ansatz des freien Strassenverkehrs und verdeutlicht dies im Grundsatz,
dass einseitige mengenmässige Beschränkungen (Art. 32.3 Spiegelstrich LVA) nicht
eingeführt werden. Es dürfen demnach keine Massnahmen ergriffen werden, die die
Verkehrsmenge übermässig einschränken. Dies wäre aber bei der Idee des
Bundesrates zweifellos der Fall. Zudem, der Druck der umliegenden Staaten, der
Automobilverbände, der Autoindustrie gegen die Beschränkung auf je eine Spur in
den doppelspurigen Tunnelröhren wäre so gross, dass der Bundesrat schon vor der
Vollendung der zweiten Röhre völlig weichgeklopft wäre.
Es werden nicht nur die Linken sein - wie
dies deutsche Zeitungen, wie zum Beispiel das deutsche "Handelsblatt"
in seiner Ausgabe vom 28.06.2012 meinen und schreiben - die das Vorhaben des
Bundesrates bodigen werden.
Es wird ein Schulterschluss quer durch
alle Parteien geben, von links bis rechts, die die Änderung oder Streichung von
Art 84 BV zu Recht verhindern, die den Bau einer zweiten doppelspurigen
Tunnelröhre durch den Gotthard ablehnen werden.
Es versteht sich von selbst, dass die
Deutschen, die ja eine Schmalspurdemokratie haben, Begriffe wie
"Verfassung", "Gesetz", "Initiative",
Referendum" nicht auseinanderhalten können. ich verweise auf den erwähnten
Artikel im deutschen „Handelsblatt“ vom 28.06.2012 -
2. Zeitpunkt der Eröffnung der zweiten Tunnelröhre
Laut dem zitierten deutschen
„Handelsblatt“ vom 28.06.2012 soll die zweite Gotthard-Strassentunnel-Röhre
frühestens 2027 – also in 15 Jahren
- in Betrieb gehen! Dann könnte die Sanierung der alten Röhre erst beginnen.
Die dauert gut drei Jahre.
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