Nach Wikipedia: „Kostendeckende
Einspeisevergütung“ (KEV)
Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Kostendeckende_Einspeiseverg%C3%BCtung
Rhoenblicks Einladung zur Unterzeichnung des KEV-Referendums:
Rhoenblicks Einladung zur Unterzeichnung des KEV-Referendums:
Ein Marschhalt zur
Besinnung und Positionsbereinigung ist dringend notwendig!
Bitte, unterschreiben auch Sie das Referendum gegen eine Erhöhung der "Kostendeckenden Einspeisevergütung" (KEV) - der schweizerischen Stromsteuer!
Bitte, unterschreiben auch Sie das Referendum gegen eine Erhöhung der "Kostendeckenden Einspeisevergütung" (KEV) - der schweizerischen Stromsteuer!
Argumentarium:
Unterschriftenbogen:
Die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ist ein schweizerisches Förderinstrument für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Seit dem 1. Januar 2009 werden Produzenten von Strom aus Wind-, Kleinwasserkraft, Biomasse, Photovoltaik oder Geothermie mit einem garantierten Vergütungstarif für den ins Netz eingespeisten Strom entschädigt, sofern sie nicht aufgrund der Deckelung auf einer langen Warteliste stehen.
Grundlagen und Prinzip
Das schweizerische
Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 hat zum Ziel, die Energieversorgung
sicher, rationell und umweltfreundlich zu gestalten.
Vom Jahr 2000 bis 2030 soll die durchschnittliche
Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien um mindestens 5'400
GWh erhöht werden.
Zur Förderung der einheimischen und erneuerbaren Energien
sollen mit der KEV die Differenz
zwischen den Produktionskosten und dem aktuellen Marktpreis beglichen werden.
Damit ist es für die Anlagebetreiberin möglich Energie wirtschaftlich zu
erzeugen. Die elektrische Energie wird zum Marktpreis verkauft, der
Anlagebetreiberin aber eine Vergütung pro produzierte Energiemenge bezahlt. Die
Vergütung ist von der Technologie und Anlagengrösse abhängig. Zur Finanzierung
der Vergütung bezahlen die Endkundinnen einen Zuschlag auf die
Stromübertragungskosten in den KEV-Vergütungstopf (seit 2013 maximal 0.9
Rp./kWh).
Vergütungen
Um von der Förderung zu profitieren, muss die zu
fördernde Technologie die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen. Der
Vergütungssatz wird periodisch anhand der Kosten einer Referenzanlage je nach
Leistungsklasse und Technologie für Neuanlagen neu berechnet. Die
Referenzanlage innerhalb einer Technologie entspricht der momentan
effizientesten verfügbaren Technologie. Der effektive Vergütungssatz einer
Anlage wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt und bleibt während der
Vergütungsdauer von 20 Jahren unverändert.
Vergütungen
Um von der Förderung zu profitieren, muss die zu
fördernde Technologie die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen. Der
Vergütungssatz wird periodisch anhand der Kosten einer Referenzanlage je nach
Leistungsklasse und Technologie für Neuanlagen neu berechnet. Die
Referenzanlage innerhalb einer Technologie entspricht der momentan
effizientesten verfügbaren Technologie. Der effektive Vergütungssatz einer
Anlage wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt und bleibt während der
Vergütungsdauer von 20 Jahren unverändert.
Beschränkung der Fördergelder je nach Erzeugungsart:
Erzeugungsart
|
Bedingung für
die ungedeckten Kosten
|
Maximaler Anteil
aus dem Fördertopf
|
Wasserkraft
|
50 %
|
|
Photovoltaik
|
> 50 Rp./kWh
|
5 %
|
40 - 50Rp./kWh
|
10 %
|
|
30 - 40Rp./kWh
|
20 %
|
|
< 30Rp./kWh
|
30 %
|
|
Andere
|
30 %
|
Der Anteil, der maximal für eine bestimmte Technologie
bzw. die damit verbundene mögliche Förderleistung der Anlage ausgegeben wird,
wird informell auch als Deckel bezeichnet. Diese Limitierung hat zu einer Warteliste
von über 26'000 bei der Swissgrid angemeldeten Anlagen geführt. Über 90% der
Anlagen auf der Warteliste sind Photovoltaikanlagen, davon verfügen 45% eine
installierte Leistung kleiner 10 kWp.
Wegen der auf den 1. Januar 2011 eingeführten Absenkung
des Vergütungstarifs für Strom aus Photovoltaikanlagen und der gleichzeitigen
Erhöhung des KEV-Konsumentenzuschlags, bestand die Hoffnung, dass die bestehende
Warteliste bis Ende 2013 abgebaut werden könnte. Allerdings lagen die
Produktionskosten aus neuen PV-Anlagen im August 2011 (im November 2012) in
Deutschland bei circa 18 Rp./kWh (14,9 R./kWh) für Freilandanlagen bzw. 27
Rp./kWh (21,5 Rp/kWh.) für kleine Aufdachanlagen und damit deutlich unter dem
jeweiligen KEV-Vergütungssätzen. Eine Preissenkung unter 30 Rp./kWh würde einen
Förderanteil bis 30 % für die PV gesetzlich zulassen. Dies könnte zu mehr
Bewilligungen führen, falls zusätzliche Fördermittel zur Verfügung stünden.
Der Vergütungstarif einer Anlage ist abhängig vom Datum
der Inbetriebnahme und ändert sich während der Betriebsdauer von 20 bis 25
Jahre nicht. Grundsätzlich können Anlagen von der KEV profitieren, die nach dem
1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden.
Im Anhang zur Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember
1998 (Stand am 1. März 2012) werden die Details zu den Vergütungssätzen je
Technologie aufgeführt und werden im folgenden kurz erläutert.
Photovoltaik
Die Amortisations-
und Vergütungsdauer für Photovoltaikanlagen beträgt 25 Jahre. Gemäss
Energieverordnung sinken die Vergütungssätze für Neuanlagen jährlich um
8 %. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
(Vorsteherin Bundesrätin Doris Leuthard
(CVP, AG)reduzierte die Vergütungen für das Jahr 2011 um 18 %, weil
die Kosten für Solaranlagen im Jahr 2010 deutlich stärker gesunken sind als
erwartet.[11]
Das UVEK senkte die KEV-Vergütungssätze für Neuanlagen per 1. März 2012 um rund
10%. Zusammen mit der regulären jährlichen Absenkung um 8%, die bereits per 1.
Januar 2012 gilt, sinken die PV-Vergütungssätze 2012 um insgesamt 18%.[12]
Im Rahmen der Energiestrategie 2050 (Entwurf für das Energiegesetz vom 28.
September 2012) und der Parlamentarischen Initiative 12.400 wird für PV-Anlagen
bis 10 kW eine Umstellung auf eine Einmalvergütung von maximal 30% der
Investitionskosten (bestimmt anhand von Referenzanlagen) vorgeschlagen.
Photovoltaikanlagen werden für die
Vergütung in drei Kategorien eingeteilt:
Anlagekategorien
Anlagenkategorie
|
Kriterien
|
Beispiel
|
|
Freistehend
|
Anlagen
ohne konstruktive Verbindung zu Bauten
|
Anlage im
Garten oder Brachland [Brachland = Wiesen, Felder, Weiden]
|
|
Angebaut
|
Anlagen
mit konstruktiver Verbindung zu Bauten und einzig der Stromproduktion dienen
|
Anlagen an
Befestigungssystemen auf Flachdächern oder auf einem Ziegeldach montiert
|
|
Integriert
|
Anlagen,
die in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen
|
Photovoltaik-Module
anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integriert
|
|
Vergütungssätze
Inbetriebnahme
|
Bis 2009
|
2010
|
2011
|
ab
1.3.2012
|
ab*
1.10.2012
|
ab*
1.1.2013
|
|
Absenkung
|
n.a.
|
18 %
|
18 %
|
k.A.
|
k.A.
|
ca. 8%
|
|
Anlagekategorie
|
Leistungsklasse (kW)
|
Vergütung (Rp./kWh)
|
|||||
Freistehend
|
≤ 10 kW
|
65.0
|
53.3
|
42.7
|
36,5
|
33,1
|
30,4
|
≤ 30 kW
|
54.0
|
44.3
|
39.3
|
33,7
|
27,0
|
24,8
|
|
≤ 100 kW
|
51.0
|
41.8
|
34.3
|
32,0
|
24,8
|
22,8
|
|
≤ 1000 kW
|
49.0
|
40.2
|
30.5
|
29,0
|
23,1
|
21,3
|
|
> 1000
kW
|
49.0
|
40.2
|
28.9
|
28,1
|
21,6
|
19,9
|
|
Angebaut
|
≤ 10 kW
|
75.0
|
61.5
|
48.3
|
39,9
|
36,1
|
33,2
|
≤ 30 kW
|
65.0
|
53.3
|
46.7
|
36,8
|
29,4
|
27,0
|
|
≤ 100 kW
|
62.0
|
50.8
|
42.2
|
34,9
|
26,9
|
24,7
|
|
≤ 1000 kW
|
60.0
|
49.2
|
37.8
|
31,7
|
25,1
|
23,1
|
|
> 1000
kW
|
60.0
|
49.2
|
36.1
|
30,7
|
23,5
|
21,6
|
|
Integriert
|
≤ 10 kW
|
90.0
|
73.8
|
59.2
|
48,8
|
42,8
|
39,4
|
≤ 30 kW
|
74.0
|
60.7
|
54.2
|
43,9
|
36,5
|
33,6
|
|
≤ 100 kW
|
67.0
|
54.9
|
45.9
|
39,1
|
33,2
|
30,5
|
|
≤ 1000 kW
|
62.0
|
50.8
|
41.5
|
34,9
|
31,5
|
29,0
|
|
> 1000
kW
|
62.0
|
50.8
|
39.1
|
33,4
|
28,9
|
26,6
|
* Werte waren zunächst vorbehaltlich
bundesrätlichem Entscheid. Die Beträge sind inkl. MWSteuer von 8% angegeben.
Die normierte DC- -Spitzenleistung bestimmt die Leistungsklasse. Für Anlagen
mit > 10 kW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen
berechnet. Je nach zu erwartenden technologischen Fortschritten und der
Marktreife einer Technologie werden die
Vergütungstarife
sukzessive gesenkt. Die jährlichen Tarifsenkungen gelten jeweils für im
entsprechenden Erstellungsjahr neu in Betrieb genommene Anlagen. Ist ein Tarif
für eine Anlage einmal bestimmt, bleibt der Vergütungssatz während der gesamten
Amortisationsdauer (= Vergütungsdauer) konstant.
Windenergie
Für
Windenergieanlagen beträgt die Amortisations- und Vergütungsdauer 20 Jahre. Ab
2013 sinken die Vergütungssätze nicht mehr (zuvor betrug die Absenkung
1,5 % pro Jahr). Für die KEV werden die Windanlagen in Klein- und
Grosswindanlagen (> 10 kW) kategorisiert.
Kategorie
|
Nennleistung
|
Vergütungsdauer
|
Vergütung
|
|
Kleinwindanlage
|
≤ 10 kW
|
20 Jahre
|
21.5 Rp./kWh
|
|
Grosswindanlage
|
> 10 kW
|
5 Jahre ab
Inbetriebnahme
|
21.5 Rp./kWh
|
|
Nach 5 Jahren
und effektiver Ertrag >
130 % des
Referenzertrags
|
13.5 Rp./kWh
|
|||
Nach 5
Jahren und effektiver Ertrag <
130 % des
Referenzertrags: +1 Monate pro 0,3 % Unterschreitung
|
21.5 Rp./kWh,
danach 13.5
Rp./kWh
|
|||
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen