I
Die
Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 121
Sachüberschrift (neu)
Gesetzgebung
im Ausländer- und Asylbereich
Art. 121a
(neu) Steuerung
der Zuwanderung
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung
von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Die Zahl der Bewilligungen für den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch
jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für
sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der
Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf
Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und
Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die
gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines
Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen
und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die
Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4 Es dürfen keine völkerrechtlichen
Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
II
Die
Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197
Ziff. 92 (neu)
9.
Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)
1 Völkerrechtliche Verträge, die
Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen
Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.
2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu
Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch
nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die
Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
__________________________
1 SR 101
2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung
ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst
nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der
Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die
Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen
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