Donnerstag, 2. Oktober 2014

Deutschland kommt der Djihadisten (IS) wegen ins Schlingern - In der Schweiz war von "Ausbürgern" die Rede



„Hauptsache weg“ – „Berlin half angeblich Dschihadisten bei der Ausreise“
„Sicherheitsbehörden haben nach Angaben des bayerischen Landeskriminalamtes (LKA) jahrelang die Ausreise gewaltbereiter Islamisten aus Deutschland gebilligt oder unterstützt. Grundgedanke dabei sei der "Schutz unserer Bevölkerung" gewesen, sagte der Leiter der Abteilung polizeilicher Staatsschutz und Terrorismusbekämpfung des LKA, Ludwig Schierghofer, dem WDR-Magazin "Monitor".

Deutschland kommt der Djihadisten (IS) wegen ins Schlingern
„F.A.Z.“, vom 02.10.2014; „Strengere Kontrollen“ „Nicht einfach nur knicken, lochen und abheften“, von Eckart Lohse; Link: . http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/strengere-kontrollen-nicht-einfach-nur-knicken-lochen-und-abheften-13185003.html .
„Nach der UN-Resolution wächst der Druck auf die Bundesregierung, etwas gegen die Reisen von Dschihadisten zu tun. Werden künftig deren Personalausweise markiert?“; „{Dennoch} [Es] zeichnet sich ab, was die Koalitionäre [CDU / CSU; SPD] vorhaben.
Zum einen geht es um die Möglichkeit, einem Verdächtigen [bitte beachten: „Verdächtigen“ nicht Überführten!] die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Die Sache ist allerdings rechtlich schwierig.
Artikel 16 des Grundgesetzes beginnt mit dem Satz: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ [Gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) ist die Ausbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf demnach nur auf Grund eines Gesetzes entzogen werden und zudem gegen den Willen des Betroffenen nur dann erfolgen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.]
Möglich ist jedoch ihr „Verlust“. Und zwar dann, wenn ein Deutscher ohne Zustimmung des Verteidigungsministeriums „in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates“ eintritt. [Korrektur: „dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, gemäss § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG); zu beachten: „Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist“]. Dann nimmt er in Kauf, nicht länger Deutscher zu sein. Daran knüpfen die Diskussionen in der Bundesregierung an, denn schließlich geht es ja um diejenigen, die in den Truppen der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) kämpfen. Um einen „bewaffneten Verband“, der einer Armee „vergleichbar“ ist, handelt es sich allemal. Doch will natürlich niemand in Berlin, dass man den IS als Staat anerkennt. Hier müsste das [Grund-]Gesetz geändert werden.
Die Verfassung stellt noch eine Hürde auf. Niemand darf zum Staatenlosen werden“.
Zum anderen - „Im Ausweis könnten „Markierungen“ angebracht werden, die darauf hinwiesen, dass es sich um einen gefährlichen Islamisten handele. Ihm könnte die Ausreise verwehrt werden. Kritiker erinnern nicht nur an die dunklen historischen Erfahrungen [Juden-Stern] mit solchen Verfahren“.

Fazit: Die Djihadisten (IS), die entweder als Deutsche auf die Welt gekommen sind oder die das deutsche Bürgerrecht erhalten haben, sind und bleiben Deutsche – siehe die obenstehenden Ausführungen. Es mutet merkwürdig an und erinnert wiederum an die dunklen historischen Erfahrungen, dass die deutsche Bundesregierung erwägt, deutschem Staatsbürger das Bürgerrecht abzuerkennen.

‚Ausreisen lassen und Einreise verbieten‘? oder ‚Ausreise verhindern‘
Pässe mit einem D(Djihadisten)-Stempel versehen?
Gibt es keine anderen Möglichkeiten?
Das Deutsche Strafgesetzbuch (StGB) gibt den deutschen Gerichten das Recht, deutsche Staatsbürger auch für Verbrechen zu belangen, die sie im Ausland vollzogen haben.
 Haben sie als Djihadisten (IS) gekämpft, so ist gegen sie Anklage zu erheben wegen Totschlag / Mord und / oder weitere Delikte. Die Beweisführung wird nicht einfach sein. Das war aber bei vielen Nazis nicht anders.
Zudem gibt es im deutschen StGB den Paragraphen 109h „Anwerben für fremden Wehrdienst“
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Asylanten, Flüchtlinge, Niedergelassene Ausländer, die als Djihadisten gekämpft haben, könnten aus Deutschland ausgewiesen werden, bzw. es könnte ihnen die Wiedereinreise verweigert werden.

Deutschland, die deutsche Bundesregierung, die deutschen Politiker auf allen Ebenen müssen sich fragen, ob und wenn „Ja“, was sie falsch gemacht haben, dass junge deutsche Männer in Heerscharen in den Krieg ziehen.

In der Schweiz würde ein solcher Fall abgeurteilt nach Art. 94 Militärstrafrecht:
Art. 94 3. „Schwächung der Wehrkraft“. „Fremder Militärdienst“
1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.
3 Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist Geldstrafe zu verbinden.
4 In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

Auch die Schweizer Justiz kann Schweizer für Straftaten belangen, die sie im Ausland begangen haben.
Art. 6 StGB „Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten“
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK1, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 7 StGB „Andere Auslandtaten“
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel [4, 5 oder] 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2 Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK1, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Verlust des Schweizer Bürgerrechts.
Im zweiten Weltkrieg konnte im Zuge des Vollmachtenregimes (Bundesratsbeschlüsse von 1941 und 1943 - bis 1947 in Kraft) das Schweizer Bürgerrecht wegen „unschweizerischem“ Verhaltens entzogen werden.
Aktuelle Regelung: Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG). vom 29. September 1952 (Stand am 1. Januar 2013)
II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss B. Verlust durch behördlichen Beschluss
Art. 48
Das Bundesamt (zurzeit das Bundesamt für Migration, BFM) kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
V. Rechtsschutz
Art. 51
Beschwerde auf Bundesebene
1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

In der Schweiz schoss CVP-Parteipräsident und Nationalrat Christoph Darbellay aus der Hüfte und wollte „IS-Kämpfer [Djihadisten] ausbürgern“ „Darbellay will nun «knallhart durchgreifen», berichtet der Blick. Darbellay sieht durch die IS-Kämpfer «die Schweiz bedroht»“; „20 Minuten“, vom 09.09.2014 | 21:57; Akt: 10.09.2014 | 11:28; Link: http://www.20min.ch/schweiz/news/story/CVP-will-Schweizer-IS-Kaempfer-ausbuergern-28483465 .
Wie erkennt Herr Darbellay, wer ein „Djihadist“, ein „IS-Kämpfer“ ist / gewesen ist? Genügt schon die Feststellung, dass die Person in der Türkei / in Syrien / im Irak gewesen ist? Oder müssen Personen, die in diesen Ländern gewesen sind nachweisen, dass sie keine Djihadisten sind, keine IS-Kämpfer waren? Das ist rechtlich unzulässig, dass Menschen ihre Unschuld beweisen müssen.
02.10.2014: 
Die CVP-Resolution, die Herr Darbellay angekündigt hat, lässt auf sich warten.
 

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