Donnerstag, 10. Oktober 2013

Die kostspielige KEV - was ist die KEV?



Kostendeckende Einspeisevergütung (Schweiz)

Rhoenblicks Einladung zur Unterzeichnung des KEV-Referendums:

Ein Marschhalt zur Besinnung und Positionsbereinigung ist dringend notwendig!
Bitte, unterschreiben auch Sie das Referendum gegen eine Erhöhung der "Kostendeckenden Einspeisevergütung" (KEV) - der schweizerischen Stromsteuer!

Argumentarium:


Unterschriftenbogen:


Nach Wikipedia: „Kostendeckende Einspeisevergütung“ (KEV)

Die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ist ein schweizerisches Förderinstrument für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Seit dem 1. Januar 2009 werden Produzenten von Strom aus Wind-, Kleinwasserkraft, Biomasse, Photovoltaik oder Geothermie mit einem garantierten Vergütungstarif für den ins Netz eingespeisten Strom entschädigt, sofern sie nicht aufgrund der Deckelung auf einer langen Warteliste stehen.

Grundlagen und Prinzip

Das schweizerische Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 hat zum Ziel, die Energieversorgung sicher, rationell und umweltfreundlich zu gestalten.
Vom Jahr 2000 bis 2030 soll die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien um mindestens 5'400 GWh erhöht werden.
Zur Förderung der einheimischen und erneuerbaren Energien sollen mit der KEV die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem aktuellen Marktpreis beglichen werden. Damit ist es für die Anlagebetreiberin möglich Energie wirtschaftlich zu erzeugen. Die elektrische Energie wird zum Marktpreis verkauft, der Anlagebetreiberin aber eine Vergütung pro produzierte Energiemenge bezahlt. Die Vergütung ist von der Technologie und Anlagengrösse abhängig. Zur Finanzierung der Vergütung bezahlen die Endkundinnen einen Zuschlag auf die Stromübertragungskosten in den KEV-Vergütungstopf (seit 2013 maximal 0.9 Rp./kWh).

Vergütungen

Um von der Förderung zu profitieren, muss die zu fördernde Technologie die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Vergütungssatz wird periodisch anhand der Kosten einer Referenzanlage je nach Leistungsklasse und Technologie für Neuanlagen neu berechnet. Die Referenzanlage innerhalb einer Technologie entspricht der momentan effizientesten verfügbaren Technologie. Der effektive Vergütungssatz einer Anlage wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt und bleibt während der Vergütungsdauer von 20 Jahren unverändert.

Vergütungen

Um von der Förderung zu profitieren, muss die zu fördernde Technologie die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Vergütungssatz wird periodisch anhand der Kosten einer Referenzanlage je nach Leistungsklasse und Technologie für Neuanlagen neu berechnet. Die Referenzanlage innerhalb einer Technologie entspricht der momentan effizientesten verfügbaren Technologie. Der effektive Vergütungssatz einer Anlage wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt und bleibt während der Vergütungsdauer von 20 Jahren unverändert.

Beschränkung der Fördergelder je nach Erzeugungsart:

Erzeugungsart
Bedingung für die ungedeckten Kosten
Maximaler Anteil aus dem Fördertopf



Wasserkraft

50 %



Photovoltaik
> 50 Rp./kWh
5 %


40 - 50Rp./kWh
10 %


30 - 40Rp./kWh
20 %


< 30Rp./kWh
30 %
Andere

30 %

Der Anteil, der maximal für eine bestimmte Technologie bzw. die damit verbundene mögliche Förderleistung der Anlage ausgegeben wird, wird informell auch als Deckel bezeichnet. Diese Limitierung hat zu einer Warteliste von über 26'000 bei der Swissgrid angemeldeten Anlagen geführt. Über 90% der Anlagen auf der Warteliste sind Photovoltaikanlagen, davon verfügen 45% eine installierte Leistung kleiner 10 kWp.
Wegen der auf den 1. Januar 2011 eingeführten Absenkung des Vergütungstarifs für Strom aus Photovoltaikanlagen und der gleichzeitigen Erhöhung des KEV-Konsumentenzuschlags, bestand die Hoffnung, dass die bestehende Warteliste bis Ende 2013 abgebaut werden könnte. Allerdings lagen die Produktionskosten aus neuen PV-Anlagen im August 2011 (im November 2012) in Deutschland bei circa 18 Rp./kWh (14,9 R./kWh) für Freilandanlagen bzw. 27 Rp./kWh (21,5 Rp/kWh.) für kleine Aufdachanlagen und damit deutlich unter dem jeweiligen KEV-Vergütungssätzen. Eine Preissenkung unter 30 Rp./kWh würde einen Förderanteil bis 30 % für die PV gesetzlich zulassen. Dies könnte zu mehr Bewilligungen führen, falls zusätzliche Fördermittel zur Verfügung stünden.
Der Vergütungstarif einer Anlage ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme und ändert sich während der Betriebsdauer von 20 bis 25 Jahre nicht. Grundsätzlich können Anlagen von der KEV profitieren, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden.
Im Anhang zur Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. März 2012) werden die Details zu den Vergütungssätzen je Technologie aufgeführt und werden im folgenden kurz erläutert.

Photovoltaik

Die Amortisations- und Vergütungsdauer für Photovoltaikanlagen beträgt 25 Jahre. Gemäss Energieverordnung sinken die Vergütungssätze für Neuanlagen jährlich um 8 %. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) (Vorsteherin Bundesrätin Doris Leuthard (CVP, AG)reduzierte die Vergütungen für das Jahr 2011 um 18 %, weil die Kosten für Solaranlagen im Jahr 2010 deutlich stärker gesunken sind als erwartet.[11] Das UVEK senkte die KEV-Vergütungssätze für Neuanlagen per 1. März 2012 um rund 10%. Zusammen mit der regulären jährlichen Absenkung um 8%, die bereits per 1. Januar 2012 gilt, sinken die PV-Vergütungssätze 2012 um insgesamt 18%.[12] Im Rahmen der Energiestrategie 2050 (Entwurf für das Energiegesetz vom 28. September 2012) und der Parlamentarischen Initiative 12.400 wird für PV-Anlagen bis 10 kW eine Umstellung auf eine Einmalvergütung von maximal 30% der Investitionskosten (bestimmt anhand von Referenzanlagen) vorgeschlagen.

Photovoltaikanlagen werden für die Vergütung in drei Kategorien eingeteilt:

Anlagekategorien

Anlagenkategorie
Kriterien
Beispiel
Freistehend
Anlagen ohne konstruktive Verbindung zu Bauten
Anlage im Garten oder Brachland [Brachland = Wiesen, Felder, Weiden]
Angebaut
Anlagen mit konstruktiver Verbindung zu Bauten und einzig der Stromproduktion dienen
Anlagen an Befestigungssystemen auf Flachdächern oder auf einem Ziegeldach montiert
Integriert
Anlagen, die in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen
Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integriert





Vergütungssätze


Inbetriebnahme
Bis 2009
2010
2011
ab
1.3.2012
ab*
1.10.2012
ab*
1.1.2013









Absenkung
        n.a.
18 %
18 %
       k.A.
         k.A.
   ca. 8%
Anlagekategorie
Leistungsklasse (kW)
Vergütung (Rp./kWh)
Freistehend
≤ 10 kW
65.0
53.3
42.7
36,5
33,1
30,4
≤ 30 kW
54.0
44.3
39.3
33,7
27,0
24,8

≤ 100 kW
51.0
41.8
34.3
32,0
24,8
22,8
≤ 1000 kW
49.0
40.2
30.5
29,0
23,1
21,3
> 1000 kW
49.0
40.2
28.9
28,1
21,6
19,9
Angebaut
≤ 10 kW
75.0
61.5
48.3
39,9
36,1
33,2
≤ 30 kW
65.0
53.3
46.7
36,8
29,4
27,0

≤ 100 kW
62.0
50.8
42.2
34,9
26,9
24,7
≤ 1000 kW
60.0
49.2
37.8
31,7
25,1
23,1
> 1000 kW
60.0
49.2
36.1
30,7
23,5
21,6
Integriert
≤ 10 kW
90.0
73.8
59.2
48,8
42,8
39,4
≤ 30 kW
74.0
60.7
54.2
43,9
36,5
33,6

≤ 100 kW
67.0
54.9
45.9
39,1
33,2
30,5
≤ 1000 kW
62.0
50.8
41.5
34,9
31,5
29,0
> 1000 kW
62.0
50.8
39.1
33,4
28,9
26,6

* Werte waren zunächst vorbehaltlich bundesrätlichem Entscheid. Die Beträge sind inkl. MWSteuer von 8% angegeben. Die normierte DC- -Spitzenleistung bestimmt die Leistungsklasse. Für Anlagen mit > 10 kW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. Je nach zu erwartenden technologischen Fortschritten und der Marktreife einer Technologie werden die
Vergütungstarife sukzessive gesenkt. Die jährlichen Tarifsenkungen gelten jeweils für im entsprechenden Erstellungsjahr neu in Betrieb genommene Anlagen. Ist ein Tarif für eine Anlage einmal bestimmt, bleibt der Vergütungssatz während der gesamten Amortisationsdauer (= Vergütungsdauer) konstant.

Windenergie

Für Windenergieanlagen beträgt die Amortisations- und Vergütungsdauer 20 Jahre. Ab 2013 sinken die Vergütungssätze nicht mehr (zuvor betrug die Absenkung 1,5 % pro Jahr). Für die KEV werden die Windanlagen in Klein- und Grosswindanlagen (> 10 kW) kategorisiert.

Kategorie
Nennleistung
Vergütungsdauer

Vergütung
Kleinwindanlage
≤ 10 kW
20 Jahre

21.5 Rp./kWh
Grosswindanlage
> 10 kW
5 Jahre ab Inbetriebnahme

21.5 Rp./kWh
Nach 5 Jahren und effektiver Ertrag >
130 % des Referenzertrags

13.5 Rp./kWh
Nach 5 Jahren und effektiver Ertrag <
130 % des Referenzertrags: +1 Monate pro 0,3 % Unterschreitung


21.5 Rp./kWh,
danach 13.5
Rp./kWh

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